art, insights, compress, net, process, vermaechtnis, nehmer, gegenstandes, zuwendung, betreffenden

v e r m a e c h t n i s










aus meyers grosses taschenlexikon,1987, bd23, s.152

vermaechtnis , auf grund von testament oder erbvertrag erfolgende zuwendung eines bestimmten vermoegensvorteils, ohne dass der bedachte (v.nehmer) als erbe eingesetzt wird. Der v.nehmer erwirbt den betreffenden gegenstand nicht mit dem tode des erblassers unmittelbar, sondern erlangt einen [schuldrechtl.] anspruch gegen den mit dem v. belasteten [ i.d.r. ist das der erbe]. Das v. ist somit von der erbeinsetzung und von der auflage zu unterscheiden.
Ein voraus-v. ist die zuwendung eines gegenstandes an einen von mehreren erben mit der massgabe, das er bei der teilung des nachlasses nicht auf den anteil des betreffenden angerechnet werden soll. Ein solches v. ist oft schwer von einer blossen teilungsanordnung zu unterscheiden.
Beim nach-v. wird hinsichtlich desselben gegenstandes erst eine person, spaeter eine andere v.nehmer. Beim mit-v. werden mehrere personen hinsichtl. desselben gegenstandes v.nehmer. Im zweifel sind sie zu gleichen bruchteilen bedacht. Ein unter-v. liegt vor, wenn ein v.nehmer selbst zugleich mit einem v. beschwert ist.




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